Hallo Olli;
grundsätzlich ist es so, dass gem. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Unterlagen vom Hersteller 10 Jahre zugänglich aufbewahrt werden müssen.
Gesetzestext siehe unter nachfolgendem Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/ProdSG.pdf
In deinem Fall (Werkzeuge) gibt es ja Normen:
Bsp. Bohrer: DIN 338, DIN 340, DIN 341, DIN 345, DIN 1897, DIN 1870, etc.
Bsp. Fräser: DIN 327, DIN 842, DIN 844, DIN 847, DIN 850, DIN 851, DIN 855, etc.
Solche Bauteile fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und erhalten i.d.R. auch kein CE-Kennzeichen.
Sollte doch ein CE-Kennzeichen erforderlich bzw. gewünscht sein, bestätigt der Hersteller lediglich u.a. oben genannte Normen berücksichtigt zu haben.
Ich empfehle in den Produktbeschreibungen die o.a. Normen anzugeben, soweit diese zutreffend sind.
Ausserdem empfehle ich für die weitere Firmen-Strategie Kontakt zu Verbänden (FWI, VDMA, VDI, TÜV, etc.) aufzunehmen.
I.d.R. ist man dort bei Erstgesprächen sehr aufgeschlossen und die Kosten halten sich in Grenzen.
Für deinen konkreten Fall inbes. von Bedeutung:
FWI: Fachverband Werkzeugindustrie
https://www.werkzeug.org/
Beste Grüße
Michael
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